AUWEI, das geht garnicht. Bei Reihenhäusern ist wie bei Einzelhäusern die Trennwand - weil doppelt gemauert als Brandwand ausgeführt - wie eine normale Außenwand zu werten. Diese trennwand muß dicht sein. Ich selbst hatte den eines Zigarrenrauchers im Mittelreihenhaus und nebenan wohnte ein Ex-Raucher. Das Reihenhaus war ein Neubau im Mecklenburgischen. Das das vor Gericht endete war fast schon vorprogramiert. Damals lag die Undichtigkeit in der Zangenlage. Hier konnte der Zigarrenrauch neben den durchgehenden (absolut unzulässig!) Pfetten vom Mittelreihenhaus zum Endreihenhaus ziehen.
Das liegt doch auf der Hand, je genauer Sie das Innenvolumen berechnen, desto genauer wird die Aussage Ihrer Messung sein, vorausgesetzt, Sie haben keine weiteren Messfehler gemacht.
Einsteiger>Man kann also von der Norm abweichen, meinetwegen einen Luftwechsel von 4 1/h haben. Solange keine Schäden auftreten ist alles in Ordnung?
HALT: Das geht natürlich nicht, denn dann verstößt man gegen die EnEV und die ist keine Norm, die EnEV hat gesetzes Charakter. Am Grenzwert kommt man nicht vorbei. Wohl aber an den in der Norm gemachten Vorschlägen zur Erreichung der dauerhaften Luftdichtigkeit der Bauteile. Hier können Sie entscheiden, ob sie den "sicheren" Weg der Norm gehen wollen, oder ob sie von diesem abweichen wollen, weil ihre Lösung besser ist.
Ich versuche schon, die geltenden Grenzwerte einzuhalten, wissend dass die in einem solchen Falle zu streng sind. Da es aber a) keine alternativen Grenzwerte für diesen Fall gibt und b) Undichtigkeiten zwischen zwei Brandabschnitten / Wohnungen aus feuerpolizeilichen Gründen nicht vorkommen dürfen, setzte ich die gleichen Grenzwerte an. Wenn dies im Vorfeld der Messungen mit allen Beteiligten besprochen wird, gibt´s keine Probleme dewegen. Deutlich ungünstiger ist es, wenn man zu spät mit einer Messung beauftragt wird, denn Einzelmessungen in mehreren Wohnungen sind immer teurer und aufwendiger als eine Messung eines ganzen Hauses mit mehreren Wohnungen.
Die von der kfW geforderten Kriterien sind die in der EnEV festgesetzten Werte. -> ergo EnEV als Bezugsquelle für Grenzwert.
Bei einigen Fördermittlegebern, z.B. Wohnungsbau Kreditanstalt in Hamburg (WK-Hamburg), ist der Grenzwert strenger als in der EnEV bzw. DIN 4108-7, deshalb würde ich als Messteam, wenn ich von der Förderung rechtzeitig durch den Auftraggeber erfahre, die Förderbedingungen des Fördermittelgebers als Bezugsquelle für den Grenzwert nennen.
Sobald die kfW auch härtere Grenzwerte fordert, würde ich diese dann neuen kfW-Richtlinien nennen.
Die EnEV bezieht sich, genau wie die DIN 4108-7 auf die gebäudehülle und nicht auf die Wohnungshülle.
Damit sollte diese Frage bereits geklärt sein.
In manchen Fällen, ist aber nicht möglich das gesamte Gebäude zu messen, das weiß ich auch. Dann muß man wohnungsweise vorgehen, das geht auch, denn die einzelnen Wohnungen stellen jede für sich einzelne Brandabschnitte dar, die in keinem Luftverbund stehen dürfen. Das ist beispielsweise bei über Laubengänge erschlossene Mehrfamilienhäusern der Fall.
Wenn der Kamin allseitig verputzt ist, gibt es an der Stelle kein Problem. Mit allseitig ist auch die Rückseite gemeint. Da reicht ein Rapp aus. Das kann der Maurer erledigen, er muß es nur wissen, sonst gibt´s genau da das Problem. Wozu schreibe ich wohl extra "allseitig"...
Im schlimmsten Falle, könnte das so enden, ja. ABER: Durch die Anpresslatte wird die Verklebung mechanisch gesichert, nach meinen Erfahrungen halten solche Anschlüsse dauerhaft dicht. Ein eventueller Regressanspruch wird also daraus nicht entstehen, da die Erleichterung "Weglassen der Anpresslatte" nicht genutzt wurde und das Werk durch eben eine solche höher wertig ist.
Wenn Sie auf einer Baustelle "mal wieder" einen unverputzen Schornstein und einen uneinsichtigen Bauunternehmer vorfinden, machen Sie doch mal folgendes Experiment: Kleben Sie mit einfachem Klebeband eine etwa 1 m² große Plastikfolie um den Mantelstein des Schornsteins. Bei der Unterdruckmessung bläst sich die Folie bauchig auf. Sie können aber auch mit etwas Klebeband den "D"-Ring der Minneapolis Blower-Door auf der Folie befestigen und das Loch in der Mitte ausschneiden. Mit einem Kapilarrörchen zwischen Mantelstein und Folie können Sie nun die Druckdifferenz feststellen und über diese Messung die Luftmenge hochrechnen, die durch den gesamten Schornstein hindurchströmt. So werden sie den Bauunternehmer von der Sinnhaftigkeit eines allseitigen Putzes überzeugen können.
Ultraschall hat durchaus seine Vorteile, kann eine Differenzdruck-Messung aber nicht ersetzen. Gefunden werden nur Leckagen in einem Bereich einer Fassade oder eines Daches. Dazu muß außen ein Ultraschall-Sender aufgestellt werden. Von innen muß nun nach dem außen erzeugten Ultraschall-Signal gesucht werden. Eine Aussage über die Luftwechselrate ist nicht möglich, wohl aber in vielen Fällen eine Leckageortung. Das Ultraschall-Verfahren ist daher als eine Ergänzung zur Differenzdruckmessung zu sehen, mehr nicht. Wie bei allen Meßtechniken und Messgeräten ist auch beim Ultraschallverfahren die Technik nur so gut wie der Anwender. Das heißt, dass auch mit diesem Verfahren Messfehler leicht vorkommen können und Leckagen schnell "übersehen" bzw. überhört werden.
Da hat meiner Meinung nach die Fachkommission ihre Hausaufgaben nur zum Teil gemacht. Die Fachkommission bezieht ihre Aussage zwar auf die DIN EN 13829, hat aber zum Ärger aller vergessen, das Verfahren (A oder B) anzugeben. Nach DIN EN 13829 gibt es immerhin beide möglichen Messverfahren. Da in einigen Bundesländern die EnEV-Abnahmemessung angeblich (ich weiß es nur vom hören-sagen - also nicht sicher) nur oder auch nach dem Verfahren B der DIN EN 13829 durchgeführt wird, ist der bundeseinheitliche Vergleich der erzielten Messergebnisse sowieso hinfällig. Es wäre hilfreich gewesen, wenn die Fachkommission sich hierzu geäußert hätte. Nach den Aussagen der Fachkommission hört es sich nun so an, ob generell das Verfahren B zur EnEV-Abnhame das richtige Verfahren ist - bislang geht man allerdings in 15 von 16 Bundesländer von Verfahren A aus - zumindest ist das mein derzeitiger Kenntnisstand. Ich bitte um Rückmeldung, falls ich mit dieser Meinung daneben liege.
Radio Eriwan antwortet: Das kommt darauf an. Das richtet sich nach dem Grund für die Messung. In den meisten Fällen wird es um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen gehen - demnach ist also die "EnEV" zu nennen. In einigen Fällen wird es aber um die Einhaltung der technischen Regeln gehen, dann sollte die Anforderung "4108-7" lauten. In den vom FLiB anerkannten Seminaren geht es unter anderem um diese Fragen. Ich kann Ihnen diese Seminare aller wärmstens empfehlen und ebenfalls zur Zertifikation durch den FLiB (oder eine mindestens gleichwertige, unabhängige Organisation) raten.
Gibt es Grenzwert für die Luftdichtheit für KfW-Häuser? Müssen oder können diese Häuser gemessen werden?
Nein, Spezielle Grenzwerte für KfW-Häuser gibt es nicht. Diese Häuser müssen die gleichen Werte einhalten wie "gewöhnliche" Gebäude auch. Es wird auch bei KfW-Häusern unterschieden in "mit Fenster belüftet" , "mechanisch belüftet" und "Passivhäuser". Wobei "Passivhäuser" insgesamt eine Sonderstellung einnehmen, denn nach der derzeitigen Gesetzeslage müssen Passivhäuser auch "nur" den n50-Wert von 1,5 1/h unterschreiten. Allerdings nach den Richtlinien vom Passivhaus-Institut unter 0,6 1/h - diese Richtlinie hat aber keinen Gesetzescharakter sondern lediglich den Stand einer anerkannten Regel der Technik.
Wenn die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers eingehalten werden, kann sich der Verarbeiter an den Hersteller wenden, wenn es zu Problemen kommt. Wenn aber von den Herstellervorgaben für die Verarbeitung des Produktes (hier Klebemasse) abgewichen wird, dann hat der Handwerker bzw. der Verarbeiter das Nachsehen und muß sich im Falle eines Mangeles schuldhaftes Verhalten vorhalten lassen - mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen. In der Praxis sieht es leider so aus, dass die Herstellervorgaben oft nicht eingehalten werden. Viele Verarbeiter kennen die Verarbeitungsrichtlienien garnicht.
Wenn die Gipskartonplatten als innere Raumbekleidung angesehen werden, dann kann man die Messung ohne Gipskartonplatten als Abnahme-Messung nach DIN EN 13829 werten. Einige Sachverständige tun das. Andere jedoch zählen die Gipskartonplatte zur Gebäudehülle, was automatisch dazu führt, dass die Messung nicht im Nutzungszustand stattgefunden hat. Ich persönlich vertrete eher die Auffassung, das die Gipskartonplatte als innere Raumbekleidung zu sehen ist, denn die Gebäudehülle funktioniert auch ohne sie. Sie dient als Schutz für die luftdichte Ebene und als "Wiederlager" für die Tapete. Man könnte sie durch Profilholzbretter oder dergleichen ersetzen, die physikalischen Eigenschaften des Wand- bzw. Deckenaufbaus würden sich nicht bzw. nur unwesentlich ändern. Allerdings ist eine luftdichte Ebene ohne innere Raumbekleidung schutzlos dem Unbill der menschlichen Schaffenskraft ausgeliefert und kann sehr leicht beschädigt werden.
Die EnEV ist eine Verordnung mit Gestezescharakter. Die DIN EN 4103-7 ist "nur" eine Norm - also eine von verschiedenen Interessengruppen beschlossene, anerkannte Regel der Technik - mehr nicht. Von der DIN kann und darf abgewichen werden aber keinesfalls von der EnEV. Die DIN ist von Interesse bei Kauf- und Werkverträgen, denn wenn von der DIN abgewichen wird, dann muß die Abweichung mindestens gleichwertig sein, sonst haftet man für den Mangel.
DIN-Normen sind keine Gesetze, man muß sie nicht einhalten. Wenn man aber von DIN-Normen abweicht und es deswegen zu Problemen kommt, dann hat man schuldhaft gehandelt. Man tut also gut daran, die DIN-Normen einzuhalten, es sei denn, der Sinn und Zweck, den die DIN-Norm enthält, wird anderweitig sicher gestellt. Im Klartext bedeutet das nichts anderes, als dass man von den in der DIN 4108-7 gemachten Vorschlägen, wie die luftdichte Ebene auszuführen ist, abweichen kann. Kommt es bei dann zu Undichtigkeiten oder zu baulichen Schäden, so hat derjenige, der die Abweichung veranlasst hat, nachzuweisden, dass die Ausführung gleichwertig oder besser geeignet ist, als die in der DIN gemachten Vorschläge. Das geht sogar soweit, dass noch nicht einmal eine Undichtigkeit oder ein Bauschaden auftreten muß. Wenn von der Norm abgewichen wird und dadurch die Möglichkeit eines Bauschadens bzw. einer Undichtigkeit entsteht, gilt dies in der Rechtssprechung als Mangel. Im Kauf- und Werkvertragsrecht ist der Mangelbegriff die Schlüsselstelle für diese Frage.