Nachzulesen in den Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz.
Ach ich kopiers einfach mal rein:
Auslegung zu § 6 i. V. m. Anlage 4 Nr. 1 EnEV 2009 (Luftdichtheit) Frage: Nach § 6 EnEV sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Dabei muss die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster Anlage 4 Nr. 1 EnEV genügen. Im Bereich der Wärmetausch- und Umfassungsfläche werden oft Öffnungen geplant, die aufgrund anderer Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz) notwendig sind (z. B. Rauchabzugsöffnung bei Aufzugsschächten). Müssen diese Öffnungen/Einrichtungen ebenfalls den Anforderungen nach § 6 EnEV genügen?
Antwort: 1. Die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 EnEV sollen sicherstellen, dass nach Fertigstellung des Gebäudes unnötiger Wärmeverlust durch Ex- und Infiltration über Gebäude- und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. Geplante Undichtigkeiten, die aufgrund anderer ordnungsrechtlicher Anforderungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes eingebaut werden müssen und der dort vorgesehenen Größe entsprechen, werden von dieser Dichtheitsanforderung nicht erfasst.
2. Unbeschadet davon gibt es sinnvolle technische Möglichkeiten, derartige Öffnungen/Einrichtungen verschließbar auszuführen. Auch Rauchabzugsöffnungen sind in der Regel geschlossen und können durch zweckdienliche Detektion oder manuell gesteuert geöffnet werden. Damit kann die Dichtheit der wärmetauschenden Umfassungsfläche hinreichend sichergestellt werden, obgleich die EnEV dies gesetzlich nicht fordert.
3. Bei der Nutzung des Prüfverfahrens nach der DIN EN 13829 (Anlage 4 EnEV) dürfen nichtverschließbare Öffnungen abgedichtet werden. Verschließbare Öffnungen sind zu schließen.
[...]Die Luftwechselrate von 1,5 1/h sollte meiner Ansicht nach ein Gebäude unterschreiten, damit die Lüftungsanlage "funktioniert". Die Gebäudehülle sollte so "dicht" sein, dass die Luft durch die definierten Öffnungen der Lüftungsanlage ein- und ausströmen kann und nicht durch Leckagen.[...]
Vielen Dank für die Antwort, so sehe ich das auch.
Wir haben nur mit einigen Kollegen diskutiert, ob der Wert 1,5 1/h immer anzusetzen ist, egal bei welcher Art von RLT.
Muß der Anforderungswert von 1,5 1/h auch konsequent für ein Gebäude mit bspw. V=5000 m³ angesetzt werden, wenn nur in den WC´s, quasi ein verschwindend geringer Volumenanteil, eine Lüftungsanlage vorhanden ist? Und wenn ja, macht das Sinn?
Ich bedanke mich im Voraus für evtl. Antworten/Meinungen.
Muß der Anforderungswert von 1,5 1/h auch konsequent für ein Gebäude mit bspw. V=5000 m³ angesetzt werden, wenn nur in den WC´s, quasi ein verschwindend geringer Volumenanteil, eine Lüftungsanlage vorhanden ist? Und wenn ja, macht das Sinn?
Ich bedanke mich im Voraus für evtl. Antworten/Meinungen.