Grenzwerte für Luftgeschwindigkeiten gibt es grundsätzlich nicht, da die Einflussfaktoren zu vielfältig sind. Eindeutig definiert ist nur dauerhaft dicht, da ist die Strömungsgeschwindigkeit 0. Bei Fenstern ist eine geringe Fugendurchlässigkeit erlaubt. Bei einem Fenster der Klasse 2 ist bei 100 Pa Druckdifferenz ein Volumenstrom von 6,75 m³/h pro Meter Fugenlänge noch zulässig. Das lässt sich leider nicht in m/s ausdrücken. Bei einem dicht schließenden Fenster habe ich an der Schließfuge bisher keine Luftströmungen festgestellt. Allerdings interessieren mich Werte unter 0,2 m/s meistens nicht. An den Beschlägen lassen sich dagegen meistens schon Luftströmungen feststellen. Gerade bei Kunststofffenstern unterbricht der Dreh- Kippbeschlag eine Dichtungsebene. Hier habe ich schon bis zu 1 m/s gemessen. Anders ist es natürlich, wenn das Fenster schlecht eingestellt oder verzogen ist. Dann gibts auch noch höhere Strömungsgeschwindigkeiten.
Weder die ENEV noch die Messnorm enthält eine Verpflichtung zur Durchführung von Blower-Door Tests bei allen Neubauten. Die ENEV macht dazu nur eine 'Wenn...,dann...' Aussage. Sinngemäß heißt es: Wenn Messungen der Dichtheit durchgeführt werden, dann sind die Grenzwerte einzuhalten. Wenn allerdings im Rahmen einer Energiebedarfsberechnung nach ENEV eine Lüftungsanlage berücksichtigt werden soll (reduzierte Lüftungswärmeverluste), dann muss die erforderliche Dichtheit nachgewiesen werden (Grenzwert für den n50-Wert bei Gebäuden mit Lüftungsanlage: 1,5/h).